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Maßnahmenpaket der Bundesregierung stärkt Behindertenbewegung

22. Juli 2024

Erfreut zeigt sich die IVS Wien über das am 4. Juli 2024 im Parlament einstimmig beschlossene Maßnahmenpaket zur Stärkung der Mitbestimmung von Menschen mit Behinderungen und die im Unterstützungsfonds vorgesehenen 50 Millionen für Projekte für mehr Teilhabe und Selbstbestimmung. Das Gesetzespaket enthält zahlreiche Verbesserungen, und damit gute Grundlagen inklusionsfördernde Maßnahmen noch gezielter (weiter) zu entwickeln und die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) voranzutreiben.

Interessensvertretung wird gestärkt

Der Österreichische Behindertenrat (ÖBR) und dessen jährliches Budget wurden gesetzlich verankert. Zukünftig wird der ÖBR als Beratungsgremium für die gesamte Bundesregierung im Bundes-Behindertenbeirat fungieren. Eine ständige Kommission, in der die Behindertenorganisationen vertreten sind wird eingerichtet. Beschlüsse dieser Kommission müssen verpflichtend im Bundes-Behindertenbeirat behandelt werden.

Das Budget des Unabhängigen Monitoringausschusses zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention wird deutlich angehoben. Gute Voraussetzungen für eine noch gezieltere und effektivere Arbeit.

Neben dem Büro der Behindertenanwaltschaft in Wien wird es zukünftig Regionalbüros in Graz und in Salzburg sowie eine Aufstockung des Personals geben. Durch die Regionalstellen wird es zukünftig Menschen mit Behinderungen leichter sein dort wo sie leben Unterstützung zu erhalten.

„Die Schaffung von Regionalstellen ermöglicht es uns, näher bei den Menschen zu sein und ihre Anliegen direkt vor Ort zu bearbeiten.“, betont Behindertenanwältin Christine Steger.
Zusätzliche Befugnisse wie die Möglichkeit künftig im Zuge von Verfahren Arbeitgeber aufzufordern, Stellungnahmen abzugeben und Unterlagen vorzulegen, werten die Behindertenanwaltschaft auf und erleichtern die Erfüllung der Aufgaben.
Zurecht sieht Minister Rauch in diesen Maßnahmen und der Neuordnung der Gremien eine Stärkung der Interessensvertretung von Menschen mit Behinderungen und eine Annäherung an das schon lange bestehende und in der UN-Konvention verankerten Postulat „Nichts über uns ohne uns“.

50 Millionen für mehr Teilhabe und Selbstbestimmung 

Mehr als 50 Millionen Euro sind für das Budget des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen vorgesehen. Der Großteil davon für Projekte die Menschen den Einstieg in den Arbeitsmarkt ermöglichen und damit die Umsetzung des Artikel 27 der UN-BRK „Recht auf Arbeit“ und „Lohn statt Taschengeld“ vorantreiben sollen. Ein Teil soll für weitere Projekte, die die gesellschaftliche Teilhabe erhöhen, verwendet werden. Unter anderem in die Ausbildung von Gebärden-DolmetscherInnen.

Darüber hinaus wird es zukünftig bei der Beantragung eines Behindertenpasses bürokratische Erleichterungen bei der Beibringung eines Fotos geben.

Unternehmen mit mehr als 400 Beschäftigten werden verpflichtet eine/einen Barrierefreiheitsbeauftragten zu bestellen.

Alle diese Maßnahmen sind erfreuliche rechtliche Entwicklungen für Menschen mit Behinderungen. Und damit auch wichtige und gute Grundlagen für weitere notwendige Schritte. Die letzte UN-Staatenprüfung 2023 hat genügend Punkte aufgezeigt in denen Nachholbedarf bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention besteht.  

Daraus ergibt sich zu Unrecht, dass es als besonders schwierig erachtet wird, Menschen mit psychischen Erkrankungen die Leistung persönlicher Assistenz zugänglich zu machen.
Darüber hinaus wird gerade in Österreich davon ausgegangen, dass Assistenznehmer*innen immer und zu jeder Zeit in der Lage sein müssen, alle Aspekte der Organisation und Planung ihrer Unterstützung zu überblicken und steuern zu können. Das ist natürlich ein nicht lösbarer Anspruch, weil letztendlich alle Menschen mit und ohne Behinderungen immer wieder gesundheitliche Krisen durchleben, in denen sie phasenweise zusätzliche Unterstützung benötigen.

Dieses Papier soll mit dazu beitragen, die genannten Befürchtungen zu entkräften und darzustellen, wie persönliche Assistenz auch für Menschen mit psychischen Erkrankungen eine Unterstützungsleistung nach Artikel 19 UN-BRK sein kann.

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